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fahrschule-schoetz.ch

 Kategorien

Kat. A1

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kw/PS.

Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0. 16 kW/PS.

Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW und einem Verhältnis
von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0. 16 kW

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesammtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz. Mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr 750 kg mitgeführt werden. Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergweicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kat.B fallen.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder und Kleinmotorräder, mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
 

Kat. G

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h Wer an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrk-urs teilgenommen hat, darf auch landw. Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge führen. Im Führerausweis wird der Code G40 eingetragen.

Kat. M

Motorfahrräder. (Mofa)

Kat.C&D

Für die Kategorien C und D, sowie deren Unterkategorien, verweisen wir gerne auf die Homepage der Fahrschule Stadelmann in Malters, Schötz und
Sempach-Station.
Info : www.fahrschule-stadelmann.ch  

 

Kategorie A1

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kw/PS.

 

Mindestalter 18 Jahre 16 Jahre bis 50 ccm
Nothelferkurs Ja Siehe unter Nothelferkurs
Teorieprüfung Ja Siehe unter Theorie
Gültigkeit LFA 4 Monate
 
Verlängerung LFA 12 Monate Nach absolviertem Grundkurs in den ersten 4 Monaten
Grundkurs Ja 2 mal 4 Stunden
Verkehrskunde Ja 4 mal 2 Stunden
Fahrberechtigung für A1, F, G, M  
Begleitperson Nein

Keine Begleitperson erforderlich Mitfahrer müssen im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein.

 

Kategorie A-

Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0. 16 kW/PS.

 

Mindestalter 18 Jahre 16 Jahre bis 50 ccm
Nothelferkurs Ja Siehe unter Nothelferkurs
Teorieprüfung Ja Siehe unter Theorie
Gültigkeit LFA 4 Monate
 
Verlängerung LFA 12 Monate Nach absolviertem Grundkurs in den ersten 4 Monaten
Grundkurs Ja

Inhaber von Kat.A1:  6 Stunden

andere Bewerber: 12 Stunden

Verkehrskunde Ja 4 mal 2 Stunden
Fahrberechtigung für

A-, A1, B1,

F, G, M

 
Begleitperson Nein

Keine Begleitperson erforderlich Mitfahrer müssen im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein.

 

Kategorie A

Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW und einem Verhältnis
von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0. 16 kW

 

Mindestalter 25 Jahre oder 2 Jahre Fahrpraxis mit A-
Nothelferkurs Ja Siehe unter Nothelferkurs
Teorieprüfung Ja Siehe unter Theorie
Gültigkeit LFA 4 Monate
 
Verlängerung LFA 12 Monate Nach absolviertem Grundkurs in den ersten 4 Monaten
Grundkurs Ja

Inhaber von Kat.A1:  6 Stunden

andere Bewerber: 12 Stunden

Verkehrskunde Ja 4 mal 2 Stunden
Fahrberechtigung für

A, A1, B1,

F, G, M

 
Begleitperson Nein

Keine Begleitperson erforderlich Mitfahrer müssen im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein.

 

Kategorie B

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesammtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz.
Mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht
von nicht mehr 750 kg mitgeführt werden. Fahrzeugkombinationenaus einem Zugfahrzeug der Kat. B und einem Anhänger vonmehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3500 kg und das Gesamtgewichtdes Anhängers das Leergweicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.

 

Mindestalter 18 Jahre  
Nothelferkurs Ja Siehe unter Nothelferkurs
Teorieprüfung Ja Siehe unter Theorie
Gültigkeit LFA 24 Monate
 
Verlängerung LFA Nein Nach absolviertem Grundkurs in den ersten 4 Monaten.
Grundkurs --
 
Verkehrskunde Ja 4 mal 2 Stunden
Fahrberechtigung für

B, B1,

F, G, M

 
Begleitperson Ja

Lehrnfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unter-nommen werden,der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mind. 3 Jahren den entsprechenden
Führerausweis besitzt. Der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen und diese auch beim Tragen der Sicherheitsgurte wirksam betätigen können.

 

Kategorie BE

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kat.B fallen.

Mindestalter 18 Jahre Nur mit Führerausweis des Zugfahrzeugs.
Nothelferkurs --  
Teorieprüfung --  
Gültigkeit LFA 24 Monate
 
Verlängerung LFA Nein  
Grundkurs --
 
Verkehrskunde --  
Fahrberechtigung für

BE, B, B1,

F, G, M

 
Begleitperson --

Mit einem Lemfahrausweis der Kat. BE dürfen Lemfahrten ohne Begleitperson.

 

Kategorie F

Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder und Kleinmotorräder, mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.

Mindestalter 16 Jahre  
Nothelferkurs Nein  
Teorieprüfung Ja Vereinfachte Theorie G/F
Gültigkeit LFA 12 Monate
 
Verlängerung LFA Nein  
Grundkurs Nein  
Verkehrskunde Nein  
Fahrberechtigung für

F, G, M

 
Begleitperson --

Keine Begleitperson erforderlich Mitfahrer müssen im Besitz des entsprechenden Führerausweises sein.

 

Kategorie G

Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h Wer an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrk-urs teilgenommen hat, darf auch landw. Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge führen. Im Führerausweis wird der Code G40 eingetragen.

Mindestalter 14 Jahre  
Nothelferkurs Nein  
Teorieprüfung Ja Vereinfachte Theorie G/F
Gültigkeit LFA --
Kein Lehrnfahrausweis nötig.
Verlängerung LFA --  
Grundkurs Nein  
Verkehrskunde Nein  
Fahrberechtigung für

G, M

 
Begleitperson --

Im Normalfall keine Prüfung erforderlich.

 

Kategorie M

Motorfahrräder. (Mofa)

Mindestalter 14 Jahre  
Nothelferkurs Nein  
Teorieprüfung Ja Vereinfachte Theorie M
Gültigkeit LFA --
Kein Lehrnfahrausweis nötig.
Verlängerung LFA --  
Grundkurs Nein  
Verkehrskunde Nein  
Fahrberechtigung für

M

 
Begleitperson --

Im Normalfall keine Prüfung erforderlich.

 

Kategorie C & D

C Motorwagen, ausgenommen jene der Kat.D mit einem zulässigenGesammtgewicht von mehr als 3500kg.
Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesammtgewicht von nicht mehr als 750kg mitgefühn werden.
C1 Motorwagen, ausgenommen jene der Kat.D mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500kg, aber nicht mehr als 7500kg. Mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesammtgewicht von nicht mehr als 750kg mitgeführt werden.
CE

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750kg.

C1E Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.C1 und einem Anhänger von mehr als 750kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
D Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8 Sitz- plätzen ausser dem Führersitz. Mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750kg mitgeführt werden.
D1 Motorwagen zum Personentransport mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz.
Mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750kg mitgeführt werden.
DE

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750kg mitgeführt werden.

D1E Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kat.D1 und einem Anhänger von mehr als 750kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12000kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.

 

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